Bundesbesoldungsgesetz Anlage I

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Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B

I . A l l g e m e i n e V o r b e m e r k u n g e n

1. Amtsbezeichnungen

(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen.
Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die
1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2. auf die Laufbahn,
3. auf die Fachrichtung
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Bundesminister des Innern.
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten
beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bundestag“.
(5) Die Länder können bestimmen, dass in Ämtern der Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat – mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –“ abweichende, den Amtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt werden. Entsprechendes gilt für das Amt „Lehrer – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern –“ und für das Amt „Hauptlehrer – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern –“.

2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3

(1) Die Ämter „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:
Bundesagentur für Arbeit
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bundesamt für Strahlenschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesinstitut für Risikobewertung
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst
Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Paul-Ehrlich-Institut
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert Koch-Institut
Umweltbundesamt
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe.
Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und Technologiezentrum der Deutschen Telekom AG. Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz bestimmt.
(2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX.
3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

I I . Z u l a g e n

3a. (weggefallen)
4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst
(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes
(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als
a) flugzeugtechnisches Personal,
b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
(1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr erhalten
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 mit Radarleit-Jagdlizenz,
c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungssektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
3. als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagdlizenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,
4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges Betriebspersonal des Radarführungsdienstes ohne Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an einer
Schule oder im Einsatzdienst der militärischen Tiefflugüberwachungseinrichtungen,
5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterberatungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in regionalen Beratungszentralen,
6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen – nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde – sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung, des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes.
(2) Eine zusätzliche Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Verwendung
1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nummer 1
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nummer 1
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nummer 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13,
4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nummer 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nummer 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,
6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1 Nummer 3 mit Radarleit-Jagdlizenz
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1 Nummer 3 ohne Radarleit-Jagdlizenz
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nummer 3
a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nummer 4 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9.
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.
6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal
(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfoder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet werden. Die Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer
mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist.
(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte
a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellenzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 von Hundert.(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere
Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2
abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach Absatz 1 Satz 1*)
a) Buchstabe a in Höhe von 235,83 Euro,
b) Buchstabe b in Höhe von 188,67 Euro,
c) Buchstabe c in Höhe von 150,93 Euro
ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten
dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät
Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer
4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX
festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden.
(4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX.
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und
Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8c. (weggefallen)
8d. (weggefallen)
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten
eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst
leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
9a. Zulage im Marinebereich
(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung
a) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,
c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b oder
c wird nur die höhere Zulage gewährt.
(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung
a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden,
b) als Taucher für den maritimen Einsatz erhalten eine Zulage nach Anlage IX.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen.
10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
(1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die
a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder
b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.
12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten
(1) Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.
13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen
Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaftlichen Behörden oder Dienststellen mit eingegliederter oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Beamte der Besoldungsgruppe A 15, die zum Leiter einer Landwirtschaftlichen Behörde oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage gewährt.
13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 vom Hundert, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 vom Hundert des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt.
13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes
(1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
(2) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die bei den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zulage erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend.
13d. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

I I I . E i n s t u f u n g v o n  Ä m t e r n

14. (weggefallen)
15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss
Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 erfassten Fachlehrer werden landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen
A 11 und A 12 ausgewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal mit vergleichbaren Aufgaben.
16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in anderen Ländern ohne Mittelinstanz
Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaaten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an
die in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirksebene einzustufen.
16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung in Bremen und Hamburg
In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden.
16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR
Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.
17. Leiter von Gesamtschulen
Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000 Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den
Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entsprechenden Aufgaben einzustufen.
18. Lehrämter an Sonderschulen
Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.
19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt; Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundessortenamt Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage
nach Anlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Plan Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.
20. (weggefallen)
21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft werden. Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Plan Stellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Plan Stellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Plan Stellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Plan Stellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden
oder Oberbehörden nicht überschreiten.
22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen
Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der Landesbesoldungsordnung auszubringen.

I V. S o n s t i g e S t e l l e n z u l a g e n

23. (weggefallen)
24. (weggefallen)
25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung
eine Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister.
27. (weggefallen)
28. (weggefallen)
29. (weggefallen)
30. Flugsicherungslotsen
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.

V. V e r g ü t u n g e n

31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Bundesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 1
(weggefallen)

Besoldungsgruppe A 2
Aufseher
Oberamtsgehilfe
Oberbetriebsgehilfe
Schaffner
Wachtmeister

Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe
Hauptbetriebsgehilfe
Oberaufseher
Oberschaffner
Oberwachtmeister
Grenadier, Flieger, Matrose
Gefreiter

Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeister
Betriebsmeister
Hauptaufseher
Hauptschaffner
Hauptwachtmeister
Oberwart
Triebwagenführer
Obergefreiter
Hauptgefreiter

Besoldungsgruppe A 5
Betriebsassistent
Erster Hauptwachtmeister
Hauptwart
Justizvollstreckungsassistent
Kriminaloberwachtmeister
Kriminalwachtmeister
Oberamtsmeister
Oberbetriebsmeister
Obertriebwagenführer
Polizeioberwachtmeister
Polizeiwachtmeister
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett

Besoldungsgruppe A 6
Betriebsassistent
Erster Hauptwachtmeister
Hauptwart
Justizvollstreckungssekretär
Lokomotivführer
Oberamtsmeister
Oberbetriebsmeister
Obertriebwagenführer
Sekretär
Werkmeister
Stabsunteroffizier
Obermaat

Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister
Justizvollstreckungsobersekretär
Krankenpfleger
Krankenschwester
Kriminalmeister
Oberlokomotivführer
Obersekretär
Oberwerkmeister
Polizeimeister
Stationspfleger
Stationsschwester
Stabsunteroffizier
Obermaat
Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel
Oberbootsmann

Besoldungsgruppe A 8
Abteilungspfleger
Abteilungsschwester
Gerichtsvollzieher
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Justizvollstreckungshauptsekretär
Kriminalobermeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel
Hauptbootsmann
Oberfähnrich
Oberfähnrich zur See

Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor
Betriebsinspektor
Hauptbrandmeister
Inspektor
Kapitän
Konsulatssekretär
Kriminalhauptmeister
Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieher
Oberin
Oberpfleger
Oberschwester
Pflegevorsteher
Polizeihauptmeister
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel
Stabsbootsmann
Oberstabsfeldwebel
Oberstabsbootsmann
Leutnant
Leutnant zur See

Besoldungsgruppe A 10
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän
Oberleutnant
Oberleutnant zur See

Besoldungsgruppe A 11
Amtmann
Kanzler
Kriminalhauptkommissar
Polizeihauptkommissar
Seeoberkapitän
Fachlehrer
– mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird
Hauptmann
Kapitänleutnant

Besoldungsgruppe A 12
Amtsanwalt
Amtsrat
Kanzler Erster Klasse
Kriminalhauptkommissar
Polizeihauptkommissar
Rechnungsrat
– als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –
Seehauptkapitän
Fachlehrer
– mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird
Konrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
Lehrer
– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern –
– an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei entsprechender Verwendung –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei entsprechender Verwendung –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung –
– mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung –
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung –
– mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung –
– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung–
Zweiter Konrektor
– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern –
Hauptmann
Kapitänleutnant

Besoldungsgruppe A 13
Akademischer Rat
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –
Arzt
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Kanzler Erster Klasse
Konservator
Konsul
Kustos
Landesanwalt
Legationsrat
Oberamtsanwalt
Oberamtsrat
Oberrechnungsrat
– als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof –
Pfarrer
Rat
Seehauptkapitän
Fachschuloberlehrer – im Bundesdienst –
Hauptlehrer
– als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern –
Konrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern –
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern –
Lehrer
– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –
– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung–
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei überwiegender Verwendung im Bereich der Sekundarstufe I –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung –
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung –
– mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I –
– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –
Realschullehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –
Rektor
– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
Studienrat
– im höheren Dienst des Bundes –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender
Verwendung –
– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife –
Stabshauptmann
Stabskapitänleutnant
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär

Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –
Arzt
Chefarzt
Konsul Erster Klasse
Landesanwalt
Legationsrat Erster Klasse
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
Oberarzt
Oberkonservator
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer
Fachschuldirektor
– als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht –
Fachschuloberlehrer
– als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –
– als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule –
Konrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
– als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen
Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern –
Oberstudienrat
– im höheren Dienst des Bundes –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung –
– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe
– mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife –
– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –
Realschulkonrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern –
Realschulrektor
– einer Realschule mit bis zu 180 Schülern –
– einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
Regierungsschulrat
– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene –
– im Schulaufsichtsdienst –
Rektor
– einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern –
– einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern –
– einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern –
– einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
Schulrat
– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene –
Zweiter Konrektor
– einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern –
Zweiter Realschulkonrektor
– einer Realschule mit mehr als 540 Schülern –
Oberstleutnant
Fregattenkapitän
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär

Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –
Botschafter
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor
Chefarzt
Dekan
Direktor
Generalkonsul
Gesandter
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
Hauptkonservator
Hauptkustos
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
Museumsdirektor und Professor
Oberarzt
Oberlandesanwalt
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
– als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern –
Realschulrektor
– einer Realschule mit mehr als 360 Schülern –
Regierungsschuldirektor
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes –
– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene –
Rektor
– einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern –
Schulamtsdirektor
– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene –
Studiendirektor
– als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –
– als der ständige Vertreter des Leiters
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern,
eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen –
– als Leiter
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern,
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums –
– im höheren Dienst des Bundes
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,  zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –
Oberstleutnant
Fregattenkapitän
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär

Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter
Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor
Chefarzt
Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle
Generalkonsul
Gesandter
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
Landeskonservator
Leitender Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule –
Leitender Dekan
Leitender Direktor
Ministerialrat
– bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen –
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) –
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
Museumsdirektor und Professor
Oberlandesanwalt
Senatsrat
– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde –
Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Kanzler einer Universität der Bundeswehr
Leitender Regierungsschuldirektor
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes –
– als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene –
Leitender Schulamtsdirektor
– als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind –
– als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt –
Oberstudiendirektor
– als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern,
eines Gymnasiums im Aufbau mit
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen –
– im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern –
Oberst
Kapitän zur See
Oberstapotheker
Flottenapotheker
Oberstarzt
Flottenarzt
Oberstveterinär

Bundesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1
Direktor und Professor

Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
– als der ständige Vertreter des Präsidenten –
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
– als Leiter eines großen Fachbereichs –
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung –
Direktor bei der Unfallkasse des Bundes
– als stellvertretender Geschäftsführer –
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung –
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –
Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
– als Leiter des Leitungsstabes, des Zentralcontrollings, eines bedeutenden Projektes oder eines bedeutenden Servicebereiches –
Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen
– als Leiter einer Dienststelle –
Direktor beim Marinearsenal
– als Leiter eines Arsenalbetriebes –
Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse
– als Geschäftsführer –
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes
Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr
– als Leiter der Dienststelle –
Direktor und Professor
– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung –
– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist
Leitender Regierungsdirektor
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde –
Ministerialrat
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) –
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
Senatsrat
– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde –
Vizepräsident
– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle
oder sonstigen Einrichtung –

Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor
– als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung –
– als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion –
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
– als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung –
Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
Botschafter
Bundesbankdirektor
Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit
– als Leiter der Familienkasse –
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
– als Leiter einer Lehrgruppe –
Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen
Bibliothek in Frankfurt am Main –
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen
Bücherei in Leipzig –
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
– als Leiter einer Fachgruppe –
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom
– als Geschäftsführer –
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung –
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –
Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle
– als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr –
Direktor beim/bei der ....
– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –
Direktor beim Bundesarchiv
– als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR –
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
– als Leiter einer Abteilung –
Direktor beim Bundesnachrichtendienst
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern
Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
– als Geschäftsführender Direktor –
Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle
Direktor in der Bundespolizei
– als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums –
– im Bundesministerium des Innern –
Direktor und Professor
– als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung –
– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts –
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
– als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau
Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik
Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung
– als Geschäftsführender Direktor –
Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien
– als Geschäftsführender Direktor –
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien – ABC-Schutz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
Erster Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900 000 Versicherten und laufenden Rentenfällen –
Generalkonsul
Gesandter
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Ministerialrat
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer Abteilung,
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten,
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist –
Leitender Postdirektor
– bei der Deutsche Post AG –
– bei der Deutsche Postbank AG –
– bei der Deutsche Telekom AG –
– bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost –
Leitender Regierungsdirektor
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde –
Leitender Senatsrat
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung,
als Leiter einer Unterabteilung,
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –
Ministerialrat
– bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen –
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3
oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt –
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
Präsident einer Bundespolizeidirektion
Präsident eines Landesversorgungsamtes
– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten –
Regierungsvizepräsident
– als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten –
Senatsrat
– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt –
Vizepräsident
– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Oberst
Kapitän zur See
Oberstapotheker
Flottenapotheker
Oberstarzt
Flottenarzt
Oberstveterinär

Besoldungsgruppe B 4
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr
– als ständiger Vertreter des Amtschefs –
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
– als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten
Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes
– als Geschäftsführer –
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –
Erster Direktor im Bundeskriminalamt
Leitender Direktor des Marinearsenals
Leitender Ministerialrat
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer Abteilung,
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten,
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist –
Leitender Senatsrat
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung,
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem
in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten,
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Präsident der Bundespolizeiakademie
Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Präsident des Bundessortenamtes
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion
Präsident einer Universität der Bundeswehr
Präsident eines Landesversorgungsamtes
– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten –
Regierungsvizepräsident
– als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten –
Senatsdirektor
– in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung –
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist,
als Leiter eines bedeutenden Amtes –
Vizepräsident
– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

Besoldungsgruppe B 5
Bundesbankdirektor
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit
– als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung –
Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Ministerialdirigent
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung –
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik
Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Präsident der Bundesfinanzakademie
Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Präsident des Bundesamtes für Naturschutz
Präsident des Bundessprachenamtes
Präsident einer Bundespolizeidirektion
Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Präsident eines Landesversorgungsamtes
– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500 000 Versorgungsberechtigten –
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen
Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum
Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie
Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland
Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume,
Wald und Fischerei
Senatsdirektor
– in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung –
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes –
Senatsdirigent
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung –
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit

Besoldungsgruppe B 6
Botschafter
Bundesbankdirektor
Bundesdisziplinaranwalt
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
– als der ständige Vertreter des Amtschefs –
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz
– als der leitende Beamte –
Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik

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