Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 21 Wahl des Wahlvorstands in personalratslosen Dienststellen

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Art. 21 Wahl des Wahlvorstands in personalratslosen Dienststellen

1 Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 2 Art. 20 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

 


 

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