Baden-Württemberg: § .83a Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 83a Teilnahme des Personalrats an Sitzungen des Hauptorgans der Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände oder anderer öffentlich-rechtlicher Verbände kommunaler Gebietskörperschaften  

Stehen soziale oder personelle Angelegenheiten der Beschäftigten, über die zwischen dem Personalrat und der Dienststelle keine Einigung besteht, in der Sitzung des Hauptorgans einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Zweckverbandes oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Verbandes kommunaler Gebietskörperschaften zur Beratung an, so ist der Vorsitzende des Personalrats zur Darlegung der Auffassung des Personalrats in nicht-öffentlicher Sitzung zu laden. Das gleiche gilt für Ausschüsse der Hauptorgane oder für vergleichbare Gremien, die auf Grund ihrer Satzung oder Verfassung als Beschlußorgan vorgesehen sind.      

 


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