Baden-Württemberg: § .12 Landespersonalvertretungsgesetz

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§ 12 Wählbarkeit  

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag ?
1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören,
2. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind,
3. das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.

(3) Nicht wählbar sind der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Das gleiche gilt für die unmittelbaren Mitarbeiter der letztgenannten Beschäftigten, die als Personalsachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten. 

 


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