Besoldungsrecht: Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes

Vorteile für Beamte und den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Risikolebensversicherung - Zahnzusatzversicherung  -

Sie sind oder waren im öffentlichen Dienst beschäftigt und sind solidarisch? Unterstützen Sie den INFO-SERVICE mit seiner Arbeit für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Förderung von 1 x jährlich in Höhe von 10 Euro. Als Danke geben wir Ihnen den Persönlichen Zugang  zu unserem OnlineService, mit dem Sie alle Bücher und eBooks sowie unsere anderen Publikationen herunterladen, lesen und ausdrucken können. >>>Hier können Sie uns unterstützen. Noch schneller geht es >>>online 

 

>>>zur Übersicht des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)

 

Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes

Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 80 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

(1) Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich.

(2) Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag, die am 31. Dezember 2021 Beihilfe erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie anstelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich.


 

 

 

 

mehr zu: Bundesbesoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldungsrecht.de © 2024