Besoldungsrecht: Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 62 Anwärtererhöhungsbetrag

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Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): § 62 Anwärtererhöhungsbetrag

 

Abschnitt 6
Anwärterbezüge

 

§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag

Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhöhungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärtergrundbetrages.


 

 

 

 

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