Personalrat-Online: Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG)

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Personalvertretungsrecht in Bund und Ländern

Das Personalvertretungsrecht ist die Grundlage für die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst. Es ist das öffentlich-rechtliche Gegenstück zum Betriebsverfassungsrecht. Obwohl der in der Privatwirtschaft typische Gegensatz zwischen Kapital und Arbeit im öffentlichen Dienst fehlt, gibt es doch auch hier Interessengegensätze als Folge einer arbeitsteiligen Verwaltungsorganisation.

Durch die Mitbestimmung sollen Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit der Beschäftigten gefördert werden. Sie sollen Einfluss auf die Gestaltung der innerdienstlichen Angelegenheiten nehmen können. Damit ist das Personalvertretungsrecht Ausdruck des Sozialstaatsgebotes.

Die Entwicklung des Personalvertretungsrechts

Das Personalvertretungsrecht hat wie das Betriebsverfassungsrecht seine Wurzeln im Betriebsrätegesetz (BRG) vom 4.02.1920. Das BRG galt sowohl für private Betriebe als auch für den öffentlichen Dienst. In der Nazizeit wurde die betriebliche Mitbestimmung abgeschafft. Grundlage für eine neue betriebliche Mitbestimmung war das Kontrollratsgesetz Nr. 22 vom 30.04.1946. Dieses Betriebsverfassungsrecht sollte wieder einheitlich für die Privatwirtschaft und den öffentlichen Dienst gelten. Doch in den Folgejahren entwickelten sich die Mitbestimmungsrechte durch spezielle Länderregelungen auseinander. Schließlich wurde mit dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG vom 5.08.1955 ein eigenständiges Mitbestimmungsrecht für den öffentlichen Dienst geschaffen (mit Rahmenvorschriften für die Länder). Erst am 15.02.1974 wurde dann das
BPersVG novelliert und baute die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst aus.

Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG)

Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) wurde zuletzt 1974 novelliert und seitdem punktuell fortgeschrieben. Die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte machten es erforderlich, das BPersVG in die Zeit zu stellen. Der Koalitionsvertrag der alten Regierung (19. Legislaturperiode) sah vor, das BPersVG zu novellieren.

Die vier wesentlichen, zum Teil ineinandergreifenden Ziele der Reform bestehen in der Sicherstellung von Rechtsaktualität durch Aufgreifen aktueller Entwicklungen im Dienstund Personalvertretungsrecht, in der Rechtsangleichung an das im Jahr 2001 reformierte Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), in der Schaffung von Rechtsklarheit durch Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und schließlich der Rechtsbereinigung und Neustrukturierung zur Erhöhung der Lesbarkeit und Anwenderfreundlichkeit. Der
Gesetzentwurf konzentriert sich auf die Maßnahmen, die sich unter Fortsetzung des konstruktiven Dialogs mit den Beteiligten konsensbasiert umsetzen lassen. Im Mittelpunkt stehen Verbesserungen der Organisation und Arbeitsweise der Personalvertretungen, die gesetzliche Verankerung der geltenden Rechtslage und personalvertretungsrechtlichen Praxis sowie die Neustrukturierung, Bereinigung und sprachliche und redaktionelle
Überarbeitung zur Verbesserung der Verständlichkeit und Anwenderfreundlichkeit.

Das neue BPersVG ist am 15.06.2021 in Kraft getreten. Wir haben die Schwerpunkte sowie den Wortlaut des neuen BPersVG auf unsere Website gestellt: www.personalrat-online.de/bpersvg_2021 ➚

Personal­vertretungen - die Interessenvertreter der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

Die Personal­vertretungen nehmen die Interessen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gegenüber der Behörden­leitung wahr. Ähnlich wie in der Privatwirtschaft haben auch die Beschäftigen des öffentlichen Dienstes einen Anspruch darauf, dass ihre Interessen bei grundlegenden Entscheidungen berücksichtigt werden.

In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden nach den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) Personalvertretungen gebildet.

In den Länder bestehen eigenständige Personalvertretungsgesetze.

Die Personalvertretungen werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt und vertreten deren kollektive Interessen gegenüber der Dienststellenleitung.

Zusammen­arbeit mit der Dienst­stelle

Die Dienststellenleitungen und die Personalvertretung sind verpflichtet, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Dies stellt das Grundprinzip des Personalvertretungsrechts dar.

Dienststellenleitung und Personalvertretung sollen nicht gegeneinander, sondern miteinander zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammenarbeiten.

Aufbau der Personal­vertretung

Der Aufbau der Personalvertretung orientiert sich am Organisationsaufbau der Verwaltung. Daher werden in mehrstufigen Verwaltungen zusätzlich zu den Personalräten der einzelnen Dienststellen Stufenvertretungen (Bezirkspersonalräte, Hauptpersonalräte) gebildet. Diese vertreten die Interessen der Beschäftigten in den gemeinsamen Angelegenheiten aller zu- und untergeordneten Dienststellen.

Die Mitgliederzahl der Personalvertretungen richtet sich nach der Größe der Dienststellen. Im Anwendungsbereich des BPersVG beträgt die Höchstzahl der Mitglieder 31.

Die Mitglieder der Personalvertretungen üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

Beteiligungs­pflichten

Beabsichtigt die Dienststelle eine personalratspflichtige Maßnahme, beteiligt sie den bei der Dienststelle gebildeten (örtlichen) Personalrat.

Der Bezirks- oder der Hauptpersonalrat werden eingeschaltet, wenn Angelegenheiten des jeweiligen nachgeordneten oder gesamten Geschäftsbereichs zu entscheiden sind.

Daneben werden die Stufenvertretungen beteiligt, wenn auf der nachgeordneten Ebene keine Einigung erzielt und die Angelegenheit daher der vorgesetzten Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt wird.

Rechte der Personal­vertretung

Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung sind je nach Sachverhalt unterschiedlich ausgestaltet. Es gibt

- Mitbestimmungs-,

- Mitwirkungs-,

- Anhörungs-,

- Unterrichtungs-,

- Beratungs- und

- Initiativrechte.

Mitbestimmung

Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen (z. B. Einstellung, Versetzung, Beförderung, Höhergruppierung, Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, Beurteilungsrichtlinien, Gestaltung der Arbeitsplätze), können nur mit Zustimmung der Personalvertretung getroffen werden.

Kommt in der Dienststelle eine Einigung nicht zustande, kann die übergeordnete Dienststelle und letztlich die oberste Dienstbehörde angerufen werden, die jeweils die dort bestehende Stufenvertretung (Bezirks­personalrat, Haupt­personalrat) beteiligt. Lässt sich auch hier keine Einigung erreichen, entscheidet eine paritätisch besetzte Einigungsstelle mit einem unparteiischen Vorsitz, auf den sich beide Seiten geeinigt haben. Deren Beschluss hat allerdings nur empfehlenden Charakter, wenn er in die parlamentarische Verantwortung der Verwaltungsspitze eingreifen würde.

Mitwirkung

Wirkt die Personalvertretung an Entscheidungen lediglich mit (z. B. bei Zusammenlegung von Dienststellen, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, ordentlicher Kündigung), ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr rechtzeitig und eingehend zu erörtern.

Einigungsstelle

Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Angelegenheit wie bei der Mitbestimmung bis zur obersten Dienstbehörde vorgetragen werden. Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat dann endgültig.

Weitere Beteiligungsrechte

Schwächere Beteiligungsrechte sind die Anhörungs-, Beratungs- und Unterrichtungsrechte. Den im Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren vorgesehenen Instanzenzug gibt es hierbei nicht.

Anhörung

Anzuhören ist die Personalvertretung zum Beispiel bei:

- grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen

- Weiterleitung von Personalanforderungen

- Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

- beratender Teilnahme an Prüfungen

- außerordentlichen Kündigungen

Die Beteiligung des Personalrats bei Kündigungen hat jedoch für deren Wirksamkeit entscheidende Bedeutung. Unterbleibt sie, ist die Kündigung unwirksam.

 

 

Unterlagen zum
Personalvertretungsrecht

zum PDF bzw. LINK
     
     
  Bundes­personal­vertretungs­gesetz (BPersVG) - neue Fassung vom 15.06.2021 >>>zum Gesetz
  Stellungnahmen der Gewerkschaften zum neuen BPersVG im Rahmen der Beratungen während des Gesetzentwurfes  
  Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) vom 31. März 2020 >>>zur Stellungnahme des DGB vom 31.03.2020
  Errgänzende Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) vom 3. April 2020 >>>zur DGB-Stellungnahme vom 03.04.2020
  Stellungnahme des dbb beamtenbund und tarifunion vom 27.03.2020 >>>zur dbb-Stellungnahme vom 27.03.2020
  Ergänzende Stellungnahme des dbb beamtenbund und tarifunion vom 03. April 2020 >>>zur dbb-Stellungnahme vom 03.04.2020
     
  Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes/Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz  
     
     
     
     
  Wahl der Personal­vertretung >>>zur Wahlordnung
   Mitbestimmung  
     
 

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>>>zum Rundschreiben
     
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